Satzung

Bulaimei Verein für Kampfkunst e.V.

§ 1 Name, Sitz, GeschäftsjahrDer Verein heißt : Bulaimei Verein für Kampfkunst e.V. mit Sitz in Bremen. Diese Satzung soll an die Stelle der bisherigen Satzung des Vereins treten und in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Kampfsports.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Teilnahme an Wettkämpfen  und das Abhalten von Training in asiatischen Kampfkünsten, der Vermittlung traditioneller chinesischer Kampfkünste und Selbstverteidigungskünste. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch vorgebildete Trainer und Übungsleiter.2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 MitgliedschaftDer Verein besteht aus:- ordentlichen Mitgliedern 1)- fördernden Mitgliedern 2)- Ehrenmitgliedern 3)1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über denschriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der AufnahmeantragMinderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern.Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keinerBegründung bedarf, kann dieAntragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlunganrufen. Diese entscheidet endgültig.Die Aufnahmeerklärung des Vereins gilt weiter als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wird.2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahrvollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Ebenso kann jede juristische Person förderndes Mitglied werden. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder- wegen groben unsportlichen Verhaltens.-bei einem angemahnten Beitragsrückstand von mehr als 6 MonatenÜber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einfachen Brief zuzustellen.4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden .

§ 7 Mitgliedsbeiträge1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Es kann eine Beitragsordnung verfasst werden. Diese ist mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 9 OrganeDie Organe des Vereins sind- der Vorstand- die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand1. Der Vorstand besteht aus:- der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden- der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden- der Sportwartin/dem Sportwart- der Kassenwartin/der Kassenwart2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/desVorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:- die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende- die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende- die Kassenwartin/der KassenwartDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden/die erste Vorsitzende alleine vertreten. Kann der erste Vorsitzende den Verein nicht vertreten, vertreten der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart/die Kassenwartin den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.6. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26aEStG ausgeübtwerden.7. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.8. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Ebenso kann eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 EStG ausgezahlt werden.

§ 11 Amtsdauer des VorstandsDer Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das18. Lebensjahr vollendet haben.  Eine Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 12 Mitgliederversammlung1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten oder zweiten  Quartal statt.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen MitgliederversammlungDie ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers- Entlastung und Wahl des Vorstands- Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit- Genehmigung des Haushaltsplans- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung- Beschlussfassung über Anträge- Vorstandswahl.

§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstandschriftlich mit Begründung vorliegen.3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw .neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertretergeleitet. Ist  keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlungdie Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmenbeschlossen werden .Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmenerforderlich.4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.Es soll folgende Feststellungen enthalten:- Ort und Zeit der Versammlung- die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter- die Protokollführerin/der Protokollführer- die Zahl der erschienenen Mitglieder- die Tagesordnung- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 17 Ernennung von EhrenmitgliedernPersonen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit durch den Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Ist eine einstimmige Beschlussfassung nicht möglich, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Ihrer nächsten Sitzung.

§ 18 Kassenprüfung1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die 1. Vorsitzende/der1. Vorsitzende alleinvertretungsberechtigte(r) Liquidatorin/Liquidator (Abwicklung der Vereinsauflösung).Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einemanderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz Löwenherz e.V. in Syke, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 InkrafttretenDiese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19.11.2014 beschlossen worden. Sie löst die Satzung des Vereins vom 01.02.2009 ab.Bremen, 19.11.2014